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AZAV Beiratsempfehlungen 2026: Was Bildungsträger bei digitalen, hybriden und asynchronen Maßnahmen jetzt beachten müssen

AZAV Beiratsempfehlungen 2026: Was Bildungsträger bei digitalen, hybriden und asynchronen Maßnahmen jetzt beachten müssen

Digitale Weiterbildungen, Online-Unterricht und hybride Maßnahmen gehören bei vielen Bildungsträgern längst zum Alltag. Gleichzeitig steigen die Anforderungen daran, wie diese Maßnahmen konzipiert, durchgeführt und gegenüber fachkundigen Stellen dokumentiert werden.

Besonders wichtig sind dabei die aktuellen Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III mit Stand vom 17.06.2026. Sie konkretisieren unter anderem die Anforderungen an digitale Maßnahmen, synchronen Unterricht, asynchrone Maßnahmeanteile und Fernunterricht. Für Bildungsträger bedeutet das: Es reicht nicht aus, Unterricht lediglich digital anzubieten. Entscheidend ist, wie die Maßnahme aufgebaut ist, wie die Interaktion mit den Teilnehmenden erfolgt und wie die tatsächliche Durchführung nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

In diesem Artikel erklären wir, was sich hinter synchronem und asynchronem Unterricht verbirgt, welche Besonderheiten für digitale und kombinierte Maßnahmen gelten und wie Bildungsträger ihre Abläufe organisatorisch und digital so aufstellen können, dass sie auf Prüfungen durch ihre fachkundige Stelle vorbereitet sind.


Was sind die AZAV Beiratsempfehlungen?

Der Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit kann nach § 182 SGB III Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung aussprechen. Ziel ist es, bestehende gesetzliche und verordnungsrechtliche Vorgaben zu konkretisieren und eine möglichst einheitliche Anwendung der AZAV sicherzustellen.

Für Bildungsträger sind diese Empfehlungen besonders relevant, weil sie bei der Zulassung und Überwachung von Maßnahmen eine wichtige Rolle spielen. Fachkundige Stellen prüfen unter anderem, ob die zugelassenen Konzepte in der tatsächlichen Durchführung eingehalten werden und ob die erforderlichen Nachweise vorhanden sind.

Die aktuelle Fassung der Empfehlungen trägt den Stand 17. Juni 2026. Gerade im Bereich digitaler Bildungsangebote gibt es wichtige Klarstellungen, die Bildungsträger kennen sollten.


Digitale Maßnahmen stehen stärker im Fokus der Überwachung

Eine wesentliche Entwicklung betrifft die Überwachung digital durchgeführter Maßnahmen. Die Empfehlungen sehen ausdrücklich vor, dass Maßnahmen mit digitaler Maßnahmedurchführung bei der Auswahl zu prüfender Maßnahmen berücksichtigt und insbesondere hinsichtlich ihrer besonderen Merkmale überwacht werden.

Für Träger bedeutet dies praktisch: Wer Online-Unterricht oder digitale Weiterbildungen durchführt, sollte nicht davon ausgehen, dass lediglich das schriftliche Maßnahmekonzept relevant ist. Im Rahmen der Überwachung kann auch entscheidend sein, ob die tatsächliche Durchführung mit dem zugelassenen Konzept übereinstimmt.

Dazu gehören beispielsweise Fragen wie:

  • Wie wird der Unterricht technisch durchgeführt?

  • Wie findet die Kommunikation zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden statt?

  • Wie wird die Anwesenheit der Teilnehmenden dokumentiert?

  • Wie werden Unterrichtsinhalte und Lernfortschritte nachvollziehbar festgehalten?

  • Wie wird zwischen synchronen Unterrichtsstunden und asynchronen Lernphasen unterschieden?

  • Wie kann der Träger im Nachhinein belegen, dass eine Maßnahme entsprechend dem zugelassenen Konzept durchgeführt wurde?

Gerade deshalb wird eine strukturierte digitale Dokumentation für Bildungsträger zunehmend wichtiger.


Was gilt laut Beirat überhaupt als Unterricht?

Eine der wichtigsten Vorgaben betrifft die Definition einer Unterrichts beziehungsweise Maßnahmestunde.

Nach den Beiratsempfehlungen ist Unterricht unabhängig von der Durchführungsform dadurch gekennzeichnet, dass eine direkte und unmittelbare Interaktion zwischen den Lehr beziehungsweise Fachkräften und den Teilnehmenden möglich ist. Während der Unterrichtszeit muss die Maßnahme durch die vorgesehenen Lehr oder Fachkräfte durchgeführt beziehungsweise aktiv begleitet werden.

Der entscheidende Begriff lautet dabei: synchroner Informationsaustausch.

Das bedeutet nicht, dass Online-Unterricht zwingend aus einem klassischen Frontalunterricht per Videokonferenz bestehen muss. Auch interaktive Medien, Gruppenarbeiten, Projektarbeiten und moderne digitale Lernformen können Bestandteil des Unterrichts sein. Entscheidend ist jedoch, dass die synchrone Begleitung und die unmittelbare Interaktion gewährleistet bleiben und im Maßnahmekonzept nachvollziehbar beschrieben werden.

 

Vorschau der Software für Bildungsträger mit Kennzahlen - AZAVO

Synchroner Online-Unterricht: Was bedeutet das konkret?

Synchron bedeutet vereinfacht gesagt, dass Lehrkraft und Teilnehmende innerhalb eines definierten Unterrichtszeitraums gleichzeitig miteinander interagieren können.

Typische Beispiele können sein:

  • Live-Unterricht über eine Videokonferenz

  • gemeinsame digitale Unterrichtseinheiten mit direkter Lehrkraftbegleitung

  • Live-Gruppenarbeiten

  • interaktive Aufgaben innerhalb einer laufenden Unterrichtseinheit

  • gemeinsame Projektarbeit mit unmittelbar erreichbarer Lehrkraft

  • digitale Lernerfolgskontrollen unter synchroner Begleitung

Der Unterricht kann also durchaus moderne und flexible Lernformen enthalten. Entscheidend ist, dass die Lehrkraft nicht lediglich theoretisch erreichbar ist, sondern der synchrone Informationsaustausch Bestandteil des vorgesehenen Unterrichtskonzepts ist.


Eine Hotline oder ein Forum reichen nicht als synchroner Unterricht aus

Genau an diesem Punkt werden die Beiratsempfehlungen sehr deutlich.

Wenn sich Teilnehmende Inhalte selbstständig über Videos, Lernplattformen, Lehrbriefe oder sogenannte Learning Nuggets aneignen und lediglich bei Bedarf Fragen stellen können, handelt es sich dadurch noch nicht automatisch um Unterricht im Sinne der entsprechenden Definition.

Auch die Möglichkeit, Fragen über ein Forum, Kommentarfunktionen oder eine Hotline zu stellen, genügt allein nicht, um einen synchronen Informationsaustausch herzustellen.

Die aktuelle Fassung vom Juni 2026 konkretisiert dies zusätzlich beim Thema Fernunterricht: Die bloße Möglichkeit, bei Bedarf Kontakt zu einer Lehr oder Fachkraft aufzunehmen, stellt keinen synchronen Unterricht dar. Eine direkte und unmittelbare Interaktion muss gemäß dem jeweiligen Konzept innerhalb eines definierten Zeitraums verbindlich vorgesehen sein.

Für Bildungsträger ist diese Unterscheidung äußerst wichtig, weil ansonsten Lernzeiten möglicherweise fälschlicherweise als Unterrichtsstunden behandelt werden.


Ist asynchroner Unterricht nach AZAV jetzt verboten?

Nein. Das ist eine wichtige Unterscheidung.

Asynchrone Lernphasen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beiratsempfehlungen stellen ausdrücklich klar, dass asynchrone Anteile Bestandteil einer Maßnahme sein können.

Sie zählen allerdings nicht als Unterrichts beziehungsweise Maßnahmestunden im Sinne der beschriebenen Unterrichtsdefinition und müssen entsprechend von synchron durchgeführten Unterrichtsanteilen abgegrenzt werden.

Genau deshalb sollten Bildungsträger ihre Maßnahmestruktur sauber unterscheiden:

  • Synchron: Unterricht beziehungsweise Maßnahme mit unmittelbarer Interaktion und aktiver Begleitung durch die Lehr oder Fachkraft.

  • Asynchron: Lernphasen, in denen Teilnehmende definierte Inhalte selbstständig bearbeiten.

Beide Formen können innerhalb einer Maßnahme sinnvoll kombiniert werden. Entscheidend ist, dass das Konzept dies korrekt abbildet.


Welche Anforderungen gelten für asynchrone Maßnahmeanteile?

Wenn eine Maßnahme asynchrone Anteile enthält, müssen diese im Maßnahmekonzept nachvollziehbar dargestellt werden.

Der Bildungsträger muss insbesondere darlegen, wie diese Lernphasen in das pädagogische Gesamtkonzept eingebunden sind und wie die Zielerreichung während der Selbstlernphase sichergestellt wird.

Typische asynchrone Bestandteile können beispielsweise sein:

  • Selbstlernmodule

  • vorproduzierte Lernvideos

  • digitale Lernaufgaben

  • Learning Nuggets

  • eigenständig zu bearbeitende Lernmaterialien

  • definierte Aufgaben innerhalb einer Lernplattform

Dabei ist jedoch zu beachten: Individuelle Vor oder Nachbereitungszeiten außerhalb der Lehrgangszeit sind laut den Empfehlungen klar von offiziellen asynchronen Maßnahmeanteilen abzugrenzen und nicht automatisch Bestandteil der Maßnahme.

Eine Besonderheit besteht zudem bei Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung können diese nach den Beiratsempfehlungen keine asynchronen Maßnahmeteile enthalten.


Was ist eine digitale Maßnahme?

Auch die verschiedenen Durchführungsformen werden in den Empfehlungen konkret voneinander abgegrenzt.

Bei einer digitalen Maßnahme wird die Maßnahme ausschließlich online mithilfe von Informationstechnik durchgeführt. Die Teilnehmenden sowie die Lehr und Fachkräfte kommen dabei nicht physisch zusammen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine digitale Maßnahme automatisch asynchron ist.

Eine vollständig digitale Maßnahme kann beispielsweise aus regelmäßigem Live-Unterricht über eine Videokonferenz bestehen und damit überwiegend synchron durchgeführt werden. Ebenso kann sie nach dem zugelassenen Konzept bestimmte asynchrone Lernanteile enthalten.

Entscheidend ist also nicht allein, wo der Unterricht stattfindet, sondern wie die jeweilige Unterrichts beziehungsweise Lernphase ausgestaltet ist.


Was ist eine kombinierte beziehungsweise hybride Maßnahme?

Die Beiratsempfehlungen sprechen bei einer Verbindung aus Präsenz und digitaler Durchführung von einer kombinierten Maßnahme.

Die konkrete Ausgestaltung kann dabei unterschiedlich aussehen. Beispielsweise können:

  • Teilnehmende teilweise vor Ort und teilweise digital zugeschaltet sein

  • Lehrkräfte digital in einen Präsenzunterricht eingebunden werden

  • Präsenzphasen und digitale Unterrichtsphasen regelmäßig wechseln

Auch bei solchen Modellen muss im Maßnahmekonzept nachvollziehbar dargestellt sein, wie die Maßnahme tatsächlich durchgeführt wird.


Warum die Dokumentation bei digitalen Maßnahmen so wichtig wird

Bei einer klassischen Präsenzmaßnahme lässt sich die tatsächliche Durchführung häufig vergleichsweise einfach nachvollziehen: Teilnehmende und Dozenten befinden sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort.

Bei digitalem Unterricht ist die Situation komplexer. Hier sollte ein Bildungsträger nachvollziehbar dokumentieren können, wann Unterricht stattgefunden hat, welche Teilnehmenden anwesend waren, welcher Dozent die Einheit durchgeführt hat und welche Inhalte vermittelt wurden.

Besonders hilfreich ist es, wenn die verschiedenen Nachweise nicht auf Excel Dateien, Papierlisten, Videokonferenzsysteme und einzelne Ordner verteilt sind, sondern gemeinsam dokumentiert werden.

Denn spätestens bei einer internen Qualitätskontrolle oder einer Überwachung durch die fachkundige Stelle entsteht sonst schnell erheblicher Aufwand.


Von der Anwesenheitsliste zum nachvollziehbaren digitalen Nachweis

Eine einfache Teilnehmerliste sagt zunächst nur aus, welche Personen für eine Maßnahme vorgesehen waren. Für eine nachvollziehbare Dokumentation digitaler Unterrichtseinheiten sind zusätzliche Informationen hilfreich.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Datum der Unterrichtseinheit

  • Beginn und Ende

  • zuständige Lehrkraft

  • Unterrichtsinhalte

  • Anwesenheit der einzelnen Teilnehmenden

  • Dokumentation des digitalen Unterrichtsraums

  • Teilnahmebestätigung beziehungsweise elektronische Unterschrift

  • nachvollziehbare Änderungen und Ergänzungen

Je strukturierter diese Daten miteinander verbunden sind, desto einfacher lässt sich später nachvollziehen, wie eine bestimmte Unterrichtseinheit tatsächlich durchgeführt wurde.


Wie AZAVO digitale Maßnahmen dokumentierbar macht

Genau an dieser Stelle setzt AZAVO an. Unsere Software wurde speziell für die organisatorischen Anforderungen von Bildungsträgern entwickelt und verbindet Teilnehmerverwaltung, Maßnahmenverwaltung, Unterrichtsdokumentation und weitere für den Trägeralltag relevante Prozesse in einer zentralen Plattform.

Statt für Online-Unterricht, Anwesenheiten, Klassenbuch und Unterschriften mehrere voneinander getrennte Systeme zu verwenden, können zentrale Abläufe innerhalb von AZAVO zusammengeführt werden.

Digitales Klassenbuch

Dozenten können Unterrichtseinheiten digital dokumentieren und die für die Maßnahme relevanten Angaben zentral erfassen. Dadurch entsteht eine strukturierte Unterrichtshistorie, die bei Bedarf schnell nachvollzogen werden kann.

Teilnehmerbezogene Anwesenheiten

Anwesenheiten werden den jeweiligen Teilnehmenden und Unterrichtseinheiten zugeordnet. Dadurch muss bei einer späteren Prüfung nicht erst aus unterschiedlichen Excel Tabellen und Dokumenten rekonstruiert werden, wer an welchem Tag am Unterricht teilgenommen hat.

Elektronische Teilnehmerunterschrift

Teilnehmende können ihre Teilnahme direkt digital bestätigen und ihre Unterschrift aktiv per Maus oder Touchgerät leisten. Dadurch lässt sich die Bestätigung unmittelbar mit der jeweiligen Unterrichtseinheit verbinden.

Digitaler Live-Unterricht

AZAVO ermöglicht die Verbindung des organisatorischen Unterrichtsprozesses mit digitalem Live-Unterricht. Dadurch können Bildungsträger synchronen Online-Unterricht und die dazugehörige Dokumentation wesentlich enger miteinander verknüpfen.

Zentrale Teilnehmerakte

Relevante Unterlagen und Informationen zu Teilnehmenden können zentral verwaltet werden. Dadurch reduziert sich das Risiko, dass wichtige Nachweise über verschiedene Systeme, lokale Ordner oder Papierakten verteilt sind.


Ein typischer digitaler Unterrichtstag mit AZAVO

In der Praxis kann ein digitaler Unterrichtstag beispielsweise so aussehen:

  1. Der Dozent öffnet die geplante Unterrichtseinheit in AZAVO.

  2. Die Teilnehmenden nehmen am vorgesehenen digitalen Live-Unterricht teil.

  3. Die Anwesenheit wird der Unterrichtseinheit zugeordnet.

  4. Der Dozent dokumentiert die behandelten Inhalte im digitalen Klassenbuch.

  5. Die Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme elektronisch.

  6. Die Informationen bleiben zentral der Maßnahme und den jeweiligen Teilnehmern zugeordnet.

Aus vielen einzelnen Verwaltungsaufgaben entsteht dadurch ein zusammenhängender digitaler Prozess.


Was bedeutet die Beiratsempfehlung 2026 für bestehende Online-Maßnahmen?

Bildungsträger, die bereits digitale oder kombinierte Maßnahmen durchführen, sollten ihre bestehenden Abläufe überprüfen.

Dabei sind insbesondere folgende Fragen sinnvoll:

  • Ist im Maßnahmekonzept eindeutig festgelegt, welche Anteile synchron und welche asynchron durchgeführt werden?

  • Ist während der als Unterricht ausgewiesenen Zeiten eine direkte und unmittelbare Interaktion mit der Lehrkraft tatsächlich vorgesehen?

  • Werden Selbstlernphasen korrekt von Unterrichtsstunden getrennt?

  • Ist nachvollziehbar dokumentiert, wer tatsächlich an einer digitalen Unterrichtseinheit teilgenommen hat?

  • Können Unterrichtsinhalt, Dozent und Anwesenheit einer konkreten Unterrichtseinheit zugeordnet werden?

  • Stimmt die tatsächliche Durchführung mit dem zugelassenen Maßnahmekonzept überein?

  • Können erforderliche Unterlagen bei einer Überwachung schnell bereitgestellt werden?

Wer bei mehreren dieser Punkte noch auf manuelle Tabellen, Papierlisten oder voneinander getrennte Systeme angewiesen ist, sollte prüfen, ob die Prozesse vor der nächsten Überwachung stärker digitalisiert werden können.


Beiratsempfehlung 2025 oder 2026: Woher kommt die Regel zum synchronen Unterricht?

Bei diesem Thema kommt es häufig zu Verwirrung. Die grundlegende Definition von Unterricht und die Abgrenzung synchroner und asynchroner Maßnahmeanteile wurde bereits mit den Empfehlungen vom 10.06.2025 aufgenommen und gilt seit dem 01.07.2025.

Die aktuelle Fassung mit Stand 17.06.2026 enthält nun zusätzliche Erläuterungen zum Fernunterricht. Darin wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass eine bloße Kontaktmöglichkeit zu einer Lehrkraft keinen synchronen Unterricht darstellt. Die unmittelbare Interaktion muss innerhalb eines definierten Zeitraums verbindlich im Konzept vorgesehen sein.

Für Bildungsträger ist daher nicht nur die einzelne Änderung aus dem Juni 2026 relevant. Entscheidend ist das Zusammenspiel der seit 2025 geltenden Definition des Unterrichts mit den aktuellen Konkretisierungen und der zunehmenden Bedeutung digitaler Maßnahmen bei Zulassung und Überwachung.


Fernunterricht und AZAV sind nicht automatisch dasselbe

Ein weiterer wichtiger Punkt der aktuellen Beiratsempfehlungen betrifft die Abgrenzung zum Fernunterrichtsschutzgesetz.

Die Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes und der AZAV beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb lässt sich ein nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz aufgebautes Konzept nicht automatisch unverändert auf eine AZAV Maßnahme übertragen.

Je nach Ausgestaltung kann es erforderlich sein, das pädagogische Konzept anzupassen oder zu ergänzen, beispielsweise indem tutorielle Begleitung oder Lernerfolgskontrollen verbindlich in synchroner Form vorgesehen werden.

Träger, die klassische Fernlernangebote in geförderte AZAV Maßnahmen integrieren möchten, sollten diese Abgrenzung deshalb besonders sorgfältig prüfen.


Die wichtigste Erkenntnis für Bildungsträger

Digitale Bildung bleibt selbstverständlich möglich. Die Beiratsempfehlungen bedeuten nicht das Ende von Online-Unterricht, digitalen Lernplattformen oder Selbstlernphasen.

Sie verlangen jedoch eine klare konzeptionelle Trennung und nachvollziehbare Durchführung.

Synchroner Unterricht muss tatsächlich synchron ausgestaltet sein. Asynchrone Lernphasen dürfen Bestandteil einer Maßnahme sein, müssen jedoch korrekt konzipiert und ausgewiesen werden. Und bei digital durchgeführten Maßnahmen gewinnt die nachvollziehbare Dokumentation zusätzlich an Bedeutung.

Für Bildungsträger entsteht dadurch vor allem eine organisatorische Herausforderung: Die einzelnen Nachweise müssen zusammenpassen.

Maßnahmekonzept, Unterricht, Anwesenheit, Dozentendokumentation und Teilnehmernachweise sollten am Ende dieselbe tatsächliche Durchführung widerspiegeln.


AZAVO: Digitale Prozesse für moderne Bildungsträger

Mit AZAVO möchten wir genau diesen Verwaltungsaufwand reduzieren. Die Plattform wurde für Bildungsträger entwickelt, die ihre AZAV relevanten Prozesse nicht länger über zahlreiche Excel Tabellen, Papierlisten und Einzellösungen organisieren möchten.

Teilnehmerverwaltung, digitales Klassenbuch, Anwesenheiten, elektronische Unterschriften und weitere zentrale Prozesse werden in einer zentralen Software abgebildet.

Gerade für Bildungsträger mit digitalen oder kombinierten Maßnahmen schafft dies einen entscheidenden Vorteil: Unterricht und Dokumentation werden nicht als zwei voneinander getrennte Prozesse behandelt, sondern miteinander verbunden.

Das spart nicht nur Verwaltungszeit im täglichen Betrieb, sondern erleichtert auch die Vorbereitung auf interne Kontrollen, Trägerüberwachungen und Prüfungen durch die fachkundige Stelle.


Unverbindlich prüfen, ob AZAVO zu Ihrem Bildungsträger passt

Sie führen AZAV zertifizierte Maßnahmen durch und möchten Ihre Teilnehmerverwaltung, Ihr digitales Klassenbuch oder die Dokumentation Ihrer Online-Maßnahmen vereinfachen?

Dann zeigen wir Ihnen AZAVO gerne persönlich und unverbindlich.

In einem kurzen Erstgespräch schauen wir uns gemeinsam an, wie Sie Ihre Maßnahmen derzeit organisieren und welche Prozesse sich mit AZAVO digital abbilden lassen. Anschließend können Sie in Ruhe entscheiden, ob die Plattform zu Ihrem Bildungsträger passt.

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Häufige Fragen zu digitalen AZAV Maßnahmen

Darf eine AZAV Maßnahme vollständig online stattfinden?

Ja. Die Beiratsempfehlungen definieren ausdrücklich die digitale Maßnahme als eigene Durchführungsform. Dabei wird die Maßnahme vollständig online mithilfe von Informationstechnik durchgeführt.

Muss digitaler Unterricht immer live stattfinden?

Wenn eine Zeit als Unterrichts beziehungsweise Maßnahmestunde im Sinne der entsprechenden Definition gelten soll, ist eine direkte und unmittelbare Interaktion zwischen Lehr beziehungsweise Fachkraft und den Teilnehmenden erforderlich. Die Unterrichtseinheit wird dabei synchron durchgeführt beziehungsweise aktiv begleitet.

Sind Lernvideos in einer AZAV Maßnahme verboten?

Nein. Lernvideos und andere digitale Lernmedien können Bestandteil einer Maßnahme sein. Entscheidend ist, ob sie innerhalb synchron begleiteten Unterrichts eingesetzt werden oder Bestandteil eines ausdrücklich vorgesehenen asynchronen Maßnahmeanteils sind.

Dürfen Teilnehmer selbstständig lernen?

Ja. Asynchrone Maßnahmeanteile können grundsätzlich vorgesehen werden. Sie müssen jedoch nachvollziehbar im Maßnahmekonzept dargestellt, in das pädagogische Gesamtkonzept eingebunden und von Unterrichtsstunden abgegrenzt werden.

Reicht es aus, wenn während einer Selbstlernphase ein Dozent telefonisch erreichbar ist?

Nein, allein die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme genügt nach den aktuellen Beiratsempfehlungen nicht, um aus einer Selbstlernphase synchronen Unterricht zu machen. Der direkte und unmittelbare Informationsaustausch muss innerhalb eines definierten Zeitraums verbindlich vorgesehen sein.

Was ist der Unterschied zwischen digitaler und kombinierter Maßnahme?

Eine digitale Maßnahme wird vollständig online durchgeführt. Eine kombinierte Maßnahme verbindet dagegen Präsenz und digitale Durchführung in einem gemeinsamen Konzept.

Werden digitale Maßnahmen bei AZAV Überwachungen geprüft?

Ja. Die Beiratsempfehlungen sehen ausdrücklich vor, dass Maßnahmen mit digitaler Durchführung bei der Referenzauswahl berücksichtigt und insbesondere hinsichtlich ihrer besonderen Merkmale überwacht werden.

Kann AZAVO die Dokumentation digitaler Maßnahmen unterstützen?

Ja. AZAVO verbindet zentrale Prozesse wie Teilnehmerverwaltung, digitales Klassenbuch, Anwesenheitsdokumentation und elektronische Teilnehmerunterschriften innerhalb einer Plattform und kann dadurch insbesondere bei digitalen und kombinierten Maßnahmen eine strukturierte Dokumentation unterstützen.


Fazit: Digitale AZAV Maßnahmen brauchen klare Prozesse und nachvollziehbare Dokumentation

Die Beiratsempfehlungen zeigen deutlich, wohin sich die Anforderungen entwickeln. Digitale und hybride Weiterbildungen bleiben ein wichtiger Bestandteil moderner Arbeitsmarktförderung. Gleichzeitig müssen Träger genauer unterscheiden, welche Lernzeiten tatsächlich synchronen Unterricht darstellen und welche Inhalte als asynchrone Maßnahmeanteile durchgeführt werden.

Für Bildungsträger bedeutet das vor allem eines: Je digitaler eine Maßnahme wird, desto wichtiger werden klare Prozesse und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Mit einer zentralen Lösung wie AZAVO lassen sich viele dieser Prozesse zusammenführen. Statt Unterricht, Teilnehmerdaten, Anwesenheiten und Nachweise getrennt zu verwalten, entsteht eine einheitliche digitale Struktur für den täglichen Betrieb.

Sie möchten sehen, wie AZAVO in Ihrem Bildungsträger eingesetzt werden kann? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch und wir zeigen Ihnen die Plattform anhand Ihrer eigenen Abläufe.


Dieser Artikel wurde im Oktober 2026 auf Grundlage der Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III mit Stand vom 17.06.2026 erstellt. Die grundlegende Definition von Unterricht sowie synchronen und asynchronen Maßnahmeanteilen wurde bereits mit der Fassung vom 10.06.2025 aufgenommen. Die aktuelle Fassung enthält unter anderem zusätzliche Erläuterungen zum Fernunterricht. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung oder verbindliche Bewertung einer konkreten Maßnahme dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, die aktuellen Empfehlungen des Beirats sowie die Bewertung der zuständigen fachkundigen Stelle.
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